17. Verfahrenskosten 17.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus einer Untersuchungsgebühr von CHF 15‘800.00 (pag. 775), der Gebühr der Staatsanwaltschaft für ihren Auftritt von CHF 2‘000.00 (pag. 1006.1) sowie aus den Gebühren des (erstinstanzlichen) Gerichts inkl. schriftlicher Urteilsbegründung von CHF 11‘000.00. Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 13'735.25 (Zeugenentschädigung von CHF 20.00 [pag.