41 bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. Dezember 2012 die Ersatzmassnahme auferlegt, sich umgehend einer regelmässigen ambulanten Behandlung bei einem Psychiater bzw. einem Psychotherapeuten zu unterziehen (pag. 95 f.), was er in der Folge auch tat und sich bei Dr. med. M.________ in Behandlung begab. Die letzte Sitzung fand dabei offenbar am 20. September 2013 statt; seither wurde der Beschuldigte medizinisch nicht mehr betreut.