16.12 Anordnung einer ambulanten Massnahme Was die Anordnung einer ambulanten Massnahme betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1153 ff., S. 84 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im heutigen Zeitpunkt erweist sich als obsolet. Die Tat ereignete sich am 2. Oktober 2012 und damit vor über neun Jahren. Dem Beschuldigten wurde – wie unter Ziff. 7 hiervor bereits ausgeführt –