Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% resultiert daraus ein Tagessatz in der Höhe von rund CHF 70.00. Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, den vorinstanzlich veranschlagten Mindesttagessatz von CHF 30.00 anzunehmen, zumal sich dieser ohnehin erst aus dem neuem Recht ergibt, welches hier nicht anwendbar ist (vgl. Ziff. 13). 16.11 Vollzug der Geldstrafe Auch der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben; es kann integral auf die Ausführungen unter Ziff. 16.9 hiervor verwiesen werden. Die Probezeit ist ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen. 16.12 Anordnung einer ambulanten Massnahme