43 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für einen vollbedingten Vollzug liegen – wenn auch nur knapp – vor. Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1304) ist auch die Kammer der Ansicht, dass die aktenkundigen Vorstrafen zwar nicht wirklich für das Verhalten des Beschuldigten sprechen. Die Prognose kann allerdings auch nicht als klar ungünstig bezeichnet werden. Der bedingte Vollzug ist daher zu gewähren. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 84 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.