StGB zu erfolgen. Zwar gelangt sie – insbesondere mit Blick auf die mehrfache Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens – anders als die Vorinstanz nicht zur Überzeugung, dass sich der Beschuldigte wie von Art. 48 lit. e StGB verlangt wirklich wohlverhalten hat; sein Verhalten ist zumindest diskutabel. Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die groben Verkehrsregelverletzungen die Nähe zur Verjährung – mithin knapp zwei Monate – beachtlich. Die Strafe ist daher im Umfang von zehn Tagessätzen zu mildern.