Sie hielt sodann fest, der Beschuldigte habe sich – trotz seiner Verurteilung wegen Beschimpfung – wohlverhalten. Das Urteil sei in Bezug auf die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung zudem kurz vor Eintritt der Verfolgungsjährung und damit deutlich nach den von der Praxis geforderten zwei Dritteln gefällt worden, weshalb dem Beschuldigten eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu gewähren sei (pag. 1148, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Ansicht der Kammer hat bei der Sanktion wegen grober Verkehrsregelverletzungen eine Prüfung von Art. 48 lit. d e StGB zu erfolgen.