16.7 Abzug aufgrund der Nähe zur Verjährung Die Vorinstanz verwies unter dem Titel des deutlich verminderten Strafbedürfnisses sowie des Wohlverhaltens des Beschuldigten gemäss Art. 48 lit. e StGB betreffend die Dauer des Verfahrens auf die Ausführungen zum Beschleunigungsgebot. Sie hielt sodann fest, der Beschuldigte habe sich – trotz seiner Verurteilung wegen Beschimpfung – wohlverhalten.