Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1304) erachtet auch die Kammer eine Reduktion der Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots als notwendig; die Strafe ist aufgrund der erheblichen Länge des Verfahrens spürbar zu mindern. Konkret erachtet die Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 29 Monaten um sieben auf 22 Monate als angemessen. Bei der Geldstrafe ist eine Reduktion um zehn Tagessätze angezeigt. Die Geldstrafe beträgt damit neu 50 Tagessätze. 16.7 Abzug aufgrund der Nähe zur Verjährung