Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das über den Beschuldigten erstellte foren- sisch-psychiatrische Gutachten bereits am 22.04.2013 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (pag. 482). Der Beschuldigte, welcher einige Monate in Untersuchungshaft sass und schliesslich sehr lange auf seinen Prozess warten musste, wurde nicht unerheblich von dieser Verzögerung betroffen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde, ohne dass der Beschuldigte eine Schuld an der übermässig langen Verfahrensdauer trifft. […].