Bis und mit 1. Hauptverhandlung haben die jeweiligen Behörden die übermässig lange Verfahrensdauer zu verantworten. Erst die verhältnismässig kurze Verzögerung zwischen der 1. Hauptverhandlung am 20./21.02.2019 und der 2. Hauptverhandlung vom 15./16.08.2019 ist infolge Nichterscheinens vom Beschuldigten zu verantworten. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten vermögen diese übermässige Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das über den Beschuldigten erstellte foren- sisch-psychiatrische Gutachten bereits am 22.04.2013 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (pag.