Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (HANS MATHYS, a.a.O., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was die Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, kann weitgehend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1146 f., S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):