Das letzte halbe Jahr habe er in V.________ gelebt, da er es im Ausland geldtechnisch besser vermöge (pag. 1295, Z. 36 ff.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten auch gestützt auf die neusten Erkenntnisse nicht auszumachen. Insgesamt sind die Täterkomponenten aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Konkret erachtet die Kammer eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat sowie eine Erhöhung der Geldstrafe um zwei Tagessätze als angemessen.