38 nach wie vor von seinen beiden Renteneinkommen (IV und SUVA, total CHF 2‘700.00/Mt.) lebt. Oberinstanzlich präzisierte der Beschuldigte, an besagtem Bericht habe sich nichts geändert, der Inhalt sei so – auch sieben Monate später – immer noch richtig (pag. 1295, Z. 22 ff.). Weiter führte er aus, sofern die Umstände betreffend das Corona-Virus (Covid-19) es zulassen würden, wolle er nach der Gerichtsverhandlung wieder nach U.________ zurück. Das letzte halbe Jahr habe er in V._