Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung des Nachtatverhaltens als neutral muss hinterfragt werden. Eine grosse Einsicht in die Tat ist beim Beschuldigten zudem bis heute nicht feststellbar. Aus dem Bericht der Kantonspolizei vom 27. Januar 2021 (pag. 1253 ff.) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz (mehr) hat und