Die Geldstrafe für die Beschimpfung in der Höhe von 15 Tagessätzen ist vorliegend zu 2/3 zu asperieren, ausmachend 10 Tagessätze. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt damit 73 Tagessätze Geldstrafe. Von dieser Strafe ist die rechtskräftige Grundstrafe im Umfang von 15 Tagessätzen wiederum abzuziehen. Die Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019 beläuft sich somit – ebenfalls noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 58 Tagessätze Geldstrafe (73 – 15 Tagessätze). 16.5 Täterkomponenten