Hiervon sind 2/3, ausmachend acht Tagessätze, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Für das mehrmalige Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bei der Fahrt in der Laube bzw. bei der Ecke des H.________ erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Diese ist um die Hälfte, ausmachend zehn Tagessätze, zur vorgängig festgesetzten Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Im Ergebnis resultiert für die groben Verkehrsregelverletzungen eine Gesamtstrafe von 63 Tagessätzen (45 + 8 + 10 Tagessätze).