_, festgesetzt. Die dafür bestimmte Einsatzstrafe ist anschliessend um die jeweiligen Strafen für das mehrfache Nichtbeherrschen des Fahrzeuges angemessen zu erhöhen. Für die grobe Verkehrsregelverletzung z.N. von G.________ erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für eine Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen (S. 7 der Richtlinien) eine Strafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Durch seine Fahrt unter der Laube hindurch und auch seine Rückwärtsfahrt unmittelbar bei der Ecke des H._