der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass das Befahren der Laube als solches angesichts des Schuldspruchs wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens keine selbständige Bedeutung mehr hat. Geldstrafen sind für die grobe Verkehrsregelverletzung betreffend G.________, das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren in den Personenwagen von O.________ und die drei bzw. vier zeitlich und örtlich kaum zu trennenden Vorfälle des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs bei der Ecke des H._____