16.3.7 Asperation und Festsetzung Gesamtfreiheitsstrafe Die für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten ist nun unter Einbezug der auf 16 Monate festgesetzten Einzelstrafe für die Gefährdung des Lebens angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet es als angemessen, letztere zur Hälfte, also mit acht Monaten, zu asperieren. Daraus resultiert, noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten. 16.4 Strafzumessung für die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung und Zusatzstrafe