36 16.3.5 Verminderte Schuldfähigkeit Die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit ist auch hier mit einer Reduktion von vier Monaten zu berücksichtigen. 16.3.6 Fazit Die Strafe für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens beträgt nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Ergebnis 16 Monate Freiheitsstrafe. 16.3.7 Asperation und Festsetzung Gesamtfreiheitsstrafe