Die Tat erfolgte ferner auch hier aus höchst egoistischen Beweggründen und nichtigem Anlass, was jedoch ebenfalls neutral zu gewichten ist. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Unter dem Titel der Vermeidung der Gefährdung bzw. der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist auch hier festzuhalten, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar war. Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2.3 hiervor verwiesen werden. 16.3.4 Fazit subjektives Tatverschulden