16.3.2 Fazit objektives Tatverschulden Das Verschulden ist auch hier im Ergebnis als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die Gefährdung des Lebens eine Ausgangsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 16.3.3 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was sich – da dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens immanent – neutral auf die Strafzumessung auszuwirken hat. Die Tat erfolgte ferner auch hier aus höchst egoistischen Beweggründen und nichtigem Anlass, was jedoch ebenfalls neutral zu gewichten ist.