Für ihn bestand eine unmittelbare Lebensgefahr. Trotz Freispruchs mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist im Übrigen nicht zu verkennen, dass auch die Mutter des Straf- und Zivilklägers, G.________, durch die Fahrt des Beschuldigten konkret gefährdet wurde und sich nur mit einem Sprung zur Seite noch retten konnte (vgl. Ziff. 11.2.2 hiervor). Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Für die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2.1 hiervor verwiesen werden. 16.3.2 Fazit objektives Tatverschulden