129 aStGB erfasste Rechtsgut ist das Leben. Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend nicht unerheblich (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 16.2.1 hiervor). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand, indem er den Straf- und Zivilkläger mit seinem waghalsigen Manöver konkret gefährdete. Für ihn bestand eine unmittelbare Lebensgefahr.