35 16.2.7 Fazit Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Wie bereits eingangs dieses Kapitels erwähnt (vgl. Ziff. 15 hiervor), kann bei dieser Strafhöhe nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. 16.3 Asperation Gefährdung des Lebens 16.3.1 Objektives Tatverschulden Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das von Art. 129 aStGB erfasste Rechtsgut ist das Leben.