16.2.6 Fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Die lediglich versuchte Begehung bzw. das unvollendete Delikt führt stets zu einer reduzierten Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. zudem HANS MATHYS, a.a.O., N 120). Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt eine weitere Reduktion um vier Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe.