_ diagnostizierte leicht- bis höchstens mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zufolge eingeschränkter Steuerungsfähigkeit (pag. 524). Eine gerade noch leichte Verminderung der Schuldfähigkeit hat zur Folge, dass das Tatverschulden um eine Stufe geringer zu bewerten ist (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5; vgl. auch pag. 1146, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem leicht bis mittelschweren Verschulden wird damit ein gerade noch leichtes Verschulden, was mit einer Reduktion um sechs Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe berücksichtigt wird. 16.2.6 Fakultativer Strafminderungsgrund Versuch