O., N 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Die Tat erfolgte aus höchst egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass, was sich auf die Strafzumessung indes neutral auszuwirken hat. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die vom Beschuldigten begangene Tat war ohne Weiteres vermeidbar. Er hätte sich gegen eine Fahrt durch die Laube und stattdessen für eine vernünftige Lösung des Konflikts mit O.________ entscheiden können.