Gemäss Praxis der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist dabei das Verschulden nicht mit Blick auf eine arithmetisch exakte Einordnung in den Strafrahmen zu bewerten; entscheidend ist vielmehr, dass die zahlenmässig zugemessene Strafe in Relation zum Strafrahmen steht. 16.2.3 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist (HANS MATHYS, a.a.O., N 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3).