34 kannt sein. Sein Vorgehen zeugt von einer nicht unwesentlichen kriminellen Energie. 16.2.2 Fazit objektives Tatverschulden Aufgrund des gesamthaft als leicht bis mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer für das vollendete Delikt eine hypothetische Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Gemäss Praxis der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist dabei das Verschulden nicht mit Blick auf eine arithmetisch exakte Einordnung in den Strafrahmen zu bewerten;