Er bereitete die Wegfahrt, soweit er dies konnte, vor, hatte dabei jedoch nie die geringste Gewissheit, dass sein Vorhaben ohne Sach- und Personenschaden durchgeführt werden könnte. Dass von einem Auto ein erhöhtes Verletzungspotenzial – insbesondere in einer unübersichtlichen Laube bzw. Fussgängerzone – ausgeht, war bzw. musste dem Beschuldigten be-