In der Laube, mithin einem Fussgängerbereich, musste er unter keinen Umständen mit einem plötzlich gegen ihn fahrenden Personenwagen rechnen. Der Beschuldigte startete seine Aktion aus banalem und nichtigem Anlass. Er wurde durch den quergestellten Personenwagen von O.________ an der Wegfahrt gehindert und wollte sich „Komme was wolle!“ und ohne Rücksicht auf Verluste befreien. Er bereitete die Wegfahrt, soweit er dies konnte, vor, hatte dabei jedoch nie die geringste Gewissheit, dass sein Vorhaben ohne Sach- und Personenschaden durchgeführt werden könnte.