Je übermässiger das gewaltsame Vorgehen und je brutaler die Einwirkung auf das Opfer ist, desto verwerflicher ist die Tat und desto schwerer wiegt letztlich das Verschulden. Die Verschuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist bzw. war, sich gegen einen Angriff zu wehren (HANS MATHYS, a.a.O., N 66 und N 69 f.). Der Straf- und Zivilkläger wurde vom Verhalten des Beschuldigten vollkommen überrascht und konnte nicht mehr reagieren. In der Laube, mithin einem Fussgängerbereich, musste er unter keinen Umständen mit einem plötzlich gegen ihn fahrenden Personenwagen rechnen.