Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend erheblich. Der Straf- und Zivilkläger hätte beim Zusammenstoss mit einem Personenwagen weit erheblichere Verletzungen als die letztlich festgestellten (leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie, Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule, posttraumatische Belastungsstörung) erleiden können, so insbesondere an Kopf oder Rumpf. Überdies hätte er nach der Kollision auch unter das weiterfahrende Fahrzeug gelangen und von diesem überrollt werden können.