Für die Bewertung des Ausmasses der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, muss mitberücksichtigt werden, was hätte passieren können. Die Höhe des Verschuldens hängt vom Umfang der denkbaren Verletzung ab (HANS MATHYS, a.a.O., N 55 ff. und N 72). Art. 122 aStGB schützt das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend erheblich.