33 16.2 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 16.2.1 Objektives Tatverschulden Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Für die Bewertung des Ausmasses der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden.