49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung von der versuchten schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend wegen des Schuldspruchs der Gefährdung des Lebens angemessen zu erhöhen ist.