Am 7. Mai 2019 wurde der Beschuldigte zudem wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 180.00 verurteilt (pag. 1270). Der Beschuldigte hat die grobe Verkehrsregelverletzung begangen, bevor er wegen Beschimpfung verurteilt wurde, weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Mai 2019 auszufällen ist. Die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen ist erfüllt.