Für den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erachtet die Kammer nun mit Blick darauf, dass die Geldstrafe wie erwähnt die Regelsanktion bildet und das Verschulden bei diesem Delikt als wesentlich geringer zu beurteilen ist, die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 16.4). Am 7. Mai 2019 wurde der Beschuldigte zudem wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 180.00 verurteilt (pag.