34 Abs. 1 aStGB). Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB für die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl. Ziff. 16 hiernach). Für den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erachtet die Kammer nun mit Blick darauf, dass die Geldstrafe wie erwähnt die Regelsanktion bildet und das Verschulden bei diesem Delikt als wesentlich geringer zu beurteilen ist, die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig (vgl. dazu nachfolgende Ziff.