Auch wenn die Geldstrafe in der Regel einer Freiheitsstrafe vorgeht, wird vorliegend sowohl für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe auszufällen sein. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung wird sich zeigen, dass das Verschulden des Beschuldigten bei beiden Delikten im oberen leichten bis mittelschweren Bereich anzusiedeln ist, so dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr in Frage kommen kann (unter dem alten Recht möglich bis 360 Strafeinheiten, vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).