30 MEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen). Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2018 begangen. Das neue Recht erweist sich für den Beschuldigten nicht als das mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anzuwenden ist.