326, Z. 94 f.). Dass er mit seinem Verhalten angesichts der engen Platzverhältnisse und der eingeschränkten Sicht eine Gefahr für sämtliche sich dort aufhaltenden Fussgänger schuf, wusste er und nahm sie auch bewusst in Kauf. Das Verhalten des Beschuldigten muss entgegen dessen Ansicht eindeutig als mehr als nur «ein grober Seich von vorne bis hinten» (pag. 328, Z. 182) bezeichnet werden. Auch hier sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. In Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art.