29 die verursachten Sachschäden dokumentiert, konnte er nicht rechtzeitig bremsen bzw. hatte nicht jederzeit die Herrschaft über sein Fahrzeug. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte führte sinngemäss selber aus, es gehe nicht an, mit einem Auto über ein Trottoir bzw. durch eine Laube zu fahren (pag. 326, Z. 94 f.).