31 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 3 Abs. 1 VRV). Auch die zweite objektive Tatbestandsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 2 SVG, nämlich die Schaffung einer ernstlichen (erhöhten abstrakten) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, ist erfüllt. Der Beschuldigte fuhr nach dem Motto «Komme was wolle!» in die Laube und unter dieser durch und führte auch seine diversen Manöver nach dem gleichen Motto aus. Sowohl aus den Eingängen der Liegenschaften ________ wie auch aus dem Geschäftsladen H.________(Geschäft) hätten jederzeit Menschen hinaus- und vor sein Auto treten können.