Wie vorinstanzlich zutreffend ausgeführt wurde, fuhr der Beschuldigte das erste Mal in das Geländer der Einstellhalle, weil er nicht rechtzeitig abbremsen konnte. Die weiteren Kollisionen mit dem Geländer der Einstellhalle und die Beschädigung der Verschalung des Schaufenstersimses erfolgten aufgrund der engen Platzverhältnisse in und um diese Ecke. Der Beschuldigte verlor damit die Herrschaft über sein Fahrzeug und verletzte so eine wichtige Verkehrsregel (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 3 Abs. 1 VRV).