mindestens in Kauf, muss er sie doch bereits vor seinem waghalsigen Manöver registriert haben. Er erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind auch hier nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von G.________ durch unerlaubtes Befahren der Laube, schuldig zu erklären. 12.4 Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs