Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand – wie vorangehend bereits ausgeführt – ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten. Im Gegensatz zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens wird hier nicht verlangt, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Gefährdung von G.________ direkten Vorsatz hatte. Die Anforderungen von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG sind damit deutlich weniger streng. Der Beschuldigte fuhr gezielt und sehr bewusst in die Laube und nahm dabei die Gefährdung von G.________ mindestens in Kauf, muss er sie doch bereits vor seinem waghalsigen Manöver registriert haben.