28 sich dort aufhielt und sich nachweislich nur mit einem Sprung zur Seite retten konnte (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 11.2.2 hiervor). Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG ist erfüllt. Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand – wie vorangehend bereits ausgeführt – ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten.